Steuernews für Mandanten
Steuernews abonnieren
Wir bieten Ihnen die Schlagzeilen unserer Steuernews in einem standardisierten Austauschformat an.
Newsletter Anmeldung
Unser Newsletter hält Sie am Laufenden. Füllen Sie einfach das Formular aus und schicken Sie es ab. Dieser Service ist kostenlos.
Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2026:
-
Steueränderungsgesetz 2025
Übersicht über nachträglich eingefügte Gesetzesänderungen
Artikel lesen
-
Kurzarbeitergeld 2026
Gesetzgeber verlängert Bezugsdauer abermals auf 24 Monate
Artikel lesen
-
Steuererklärungspflichten
Übermittelte E-Daten ersetzen keine Steuererklärung
Artikel lesen
-
Aktivrente
Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner
Artikel lesen
-
Auslandsreisepauschalen 2026
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtung im Ausland
Artikel lesen
-
Grundsteuer verfassungsgemäß
Bundesfinanzhof zur Verfassungskonformität des Ertragswertverfahrens
Artikel lesen
-
Neue Streitwertgrenzen 2026
Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf € 10.000,00
Artikel lesen
Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung
Offenlegungspflichten
Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer können im Rahmen einer Außenprüfung sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug zur Vorlage anfordern. Denn auch E-Mails stellen aufbewahrungspflichtige Handels- und Geschäftsbriefe dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt (Urt. v. 30.4.2025 XI R 15/23) und klargestellt, dass die Anforderung von Unterlagen „en bloc“ im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung zulässig ist. Vorlageverlangen, die sich z. B. auf „Belege und bare Geschäftsvorfälle“, “Eingangs- und Ausgangsrechnungen“ beziehen, sind zulässig.
Gesamtjournal
Als nicht zulässig sah der BFH allerdings die Forderung nach einem Gesamtjournal, welches einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält. Vorlagepflichtig sind nur solche Unterlagen, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht. Unterlagen, die zur Vorlage erst erstellt werden müssen, können schon definitionsgemäß nicht von der Aufbewahrungspflicht erfasst sein.
Erheblicher zeitlicher Aufwand
Dass die Bereitstellung der angeforderten Unterlagen zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führt, spricht nicht gegen die Vorlagepflicht der angeforderten Daten. Zudem liegt kein Verstoß gegen das sogenannte Übermaßverbot vor, wenn das Unternehmen eine Vorauswahl der Unterlagen treffen kann und nur steuerrelevante Unterlagen vorzulegen sind.
Stand: 27. Januar 2026
Weitere Artikel der aktuellen Ausgabe
