Steuernews für Mandanten
Steuernews abonnieren
Wir bieten Ihnen die Schlagzeilen unserer Steuernews in einem standardisierten Austauschformat an.
Newsletter Anmeldung
Unser Newsletter hält Sie am Laufenden. Füllen Sie einfach das Formular aus und schicken Sie es ab. Dieser Service ist kostenlos.
Weitere Artikel der Ausgabe Mai 2025:
-
Hausgeldzahlung in Erhaltungsrücklagen
Zahlungen in Erhaltungsrücklagen und Sonderumlagen erst bei tatsächlicher Verwendung als Werbungskosten abzugsfähig Artikel lesen
-
Geldwäschemeldung bei Immobilienkauf
Änderung der Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien zum 17.2.2025 Artikel lesen
-
Kleinunternehmerbesteuerung 2025
Finanzverwaltung veröffentlicht neues BMF-Schreiben Artikel lesen
-
Gelegenheitsgeschenke und Anstandsschenkungen
Welche Zuwendungen dürfen steuerfrei verschenkt werden? Artikel lesen
-
Kaufkraftzuschläge 2025
Neues BMF-Schreiben vom 21.1.2025 Artikel lesen
-
Neue KI-Verordnung der EU
Was Firmeninhaber sowie Führungskräfte seit Februar 2025 beachten müssen Artikel lesen
-
Mikromezzaninfonds
Bundesregierung legt Mikromezzaninfonds III auf Artikel lesen

Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß
Das Urteil
Das Bundesverfassungsgericht/BVerfG hat mit Urteil vom 26.3.2025 (2 BvR 1505/20) die Verfassungsbeschwerde der sechs Vorstandsmitglieder der FDP-Bundestagsfraktion gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags/Soli zurückgewiesen. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Soli mit Ende des Solidarpaktes II zum 31.12.2019 nicht mehr weiter erhoben werden darf. Außerdem rügten sie die Ungleichbehandlung der hohen Einkommensbezieher gegenüber den Geringverdienern, die den Soli nicht zahlen müssen.
Beobachtungsobliegenheit und Umwidmung
Das BVerfG hat eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht gesehen, hat allerdings betont, dass für die weitere Erhebung der Ergänzungsabgabe ein evidenter Finanzierungsmehrbedarf gegeben sein muss. Ob und inwieweit ein solcher gegeben ist, muss beobachtet werden. Dieses durch das Urteil neu aufgekommene Kassationsrisiko dürfte sich für den Bund aber in Grenzen halten. Denn für den Fall, dass der aktuelle Finanzierungsbedarf für den Soli künftig nicht mehr gegeben sein sollte, hat das BVerfG eine Umwidmung zur Deckung eines anderen Bedarfs zugelassen. Die Einnahmen aus dem Soli belaufen sich seit 2020 auf insgesamt € 79,57 Mrd. Für diese beachtliche Summe ist sicherlich auch künftig ein anderer Finanzbedarf im Bundeshaushalt vorhanden bzw. es dürfte sich ein solcher mühelos begründen lassen.
Freigrenzen sozial gerecht
Zur materiellen Frage der Erhebung des Solizuschlags hat das BVerfG soziale Gesichtspunkte, insbesondere die soziale Staffelung, für zulässig erachtet. Mit anderen Worten: Dass der Soli erst ab einer festgesetzten Einkommensteuer von € 19.950,00 (€ 39.900,00 für Zusammenveranlagte) erhoben wird, ist sozial gerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Finanzverwaltung hat den Soli im Einkommensteuerbescheid bisher nur vorläufig festgesetzt. Mit dem Urteil entfällt nun die vorläufige Festsetzung im Einkommensteuerbescheid und der allgemeine Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden ist hinfällig geworden.
Stand: 27. April 2025
Weitere Artikel der aktuellen Ausgabe