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Weitere Artikel der Ausgabe März 2020:
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Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Artikel lesen
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Energetische Sanierungsmaßnahmen
Neue Verordnung der Bundesregierung Artikel lesen
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Fahrräder für die Mitarbeiter
Neue gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden Artikel lesen
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Beschäftigung EU-Ausländer
Kinderfreibeträge und Lohnsteuerklassen Artikel lesen
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Verpflegungsaufwendungen
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Verpflegungspauschalen ab 2020 angehoben. Artikel lesen
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Betriebsvorrichtungen gesondert betrachten
Als Betriebsvorrichtungen bezeichnet werden „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören“. Artikel lesen
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Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete dient u. a. als Bezugsgröße für Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen und für Neuvertragsmieten im Rahmen der Mietpreisbremseregelung. Artikel lesen
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Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden. Artikel lesen
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Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?
Allgemeine Vorbeugemaßnahmen Artikel lesen
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Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick Artikel lesen
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Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?
Kurzarbeitergeld Artikel lesen

Über- und Minusstunden im Jahresabschluss 2019
Überstunden
Arbeitgeber müssen im Jahresabschluss regelmäßig Rückstellungen für Überstunden ihrer Mitarbeiter bilden. Dabei muss die Anzahl der Überstunden auf Monate umgerechnet und mit dem Gehalt multipliziert werden. Die Arbeitgeberkosten sind hinzuzurechnen.
Minusstunden
Hat ein Arbeitnehmer Minusstunden, muss nichts gebucht werden. Es ist keine Saldierung mit Plus- und Minusstunden vorzunehmen. Arbeitnehmer mit Minusstunden müssen stattdessen ganz einfach nicht im Abschluss erscheinen.
Ausnahme:
Der Arbeitgeber hat bei vorzeitigem Ausscheiden seines Arbeitnehmers einen Anspruch auf Rückzahlung des Gehalts (Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6 K 2028/06).
Stand: 25. Februar 2020
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