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Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2023:
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Immobilienabschreibungen ab 2023
Abschreibungssätze für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Immobilien auf 3 % erhöht Artikel lesen
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Bürgergeld ab 2023
Was das neue Bürgergeld Arbeitssuchenden bringt Artikel lesen
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Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2023
Anpassung der Grundstücksbewertungsverfahren an die Immobilienwertermittlungsverordnung Artikel lesen
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Auslandspauschalen 2023
Die Finanzverwaltung hat für 2023 neue Auslandspauschalen veröffentlicht Artikel lesen
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Steuerpflicht der Gas-/Wärmepreisbremse
Besteuerung der Energiehilfen neu geregelt Artikel lesen
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Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei Erwerb von Immobilienvermögen Artikel lesen
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Steuerermäßigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen
Seit Jahresbeginn keine Steuerförderung für Gasheizungen Artikel lesen

CO2-Steuer
CO2-Abgabe
Im Brennstoffemissionshandelsgesetz/BEHG ist festgelegt, dass, wer Kohlendioxid/CO2 ausstößt, eine Abgabe zahlen muss. Betroffen sind neben der Industrie auch Immobilieneigentümer. Ausgenommen sind sogenannte KfW-Effizienzhäuser 55 oder besser.
Neuregelung ab 2023
Bisher zahlten die CO2-Abgabe ausschließlich die Mieter. Seit dem 1. Januar müssen sich auch Vermieter an den Kosten beteiligen. Dabei gilt nicht etwa die vereinfachte Regelung 50:50. Vielmehr sieht das Gesetz ein Stufenmodell vor. Zur Berechnung der zutreffenden Stufe bzw. Aufteilungsquote sollten Vermieter zur Vorbereitung der Heizkostenabrechnung für 2023 im Lauf des Jahres folgende Daten vom Brennstofflieferanten erfragen: Brennstoffemissionen des gelieferten Brennstoffs, Kohlendioxidkosten nach dem BEHG, Emissionsfaktor des Brennstoffs und Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge.
Stand: 27. Januar 2023
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